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Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht in Frankfurt


Die Rechtsanwaltskanzlei Hasselbach ist seit 2006 auf Familien- und Unterhaltsrecht spezialisiert. An unseren Standorten in Köln, Bonn und Frankfurt beraten wir jährlich mehrere hundert Mandanten in Unterhaltsfragen. In Frankfurt stehen unsere Rechtsanwältinnen Hanan El-Azzouzi und Franziska Hasselbach für Sie zur Verfügung. Rechtsanwältin Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht und hat seit 2006 ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Unterhaltsrecht.

Worum geht es im Unterhaltsrecht?

Das Unterhaltsrecht regelt die finanzielle Seite der Einstandspflichten zwischen Familienangehörigen. Dabei kann es sich sowohl um Ehegattenunterhalt, als auch Kindesunterhalt oder Elternunterhalt handeln.

Die gesetzlichen Regelungen beschreiben, wer berechtigt ist, Unterhalt zu fordern und wer andererseits verpflichtet ist, den Unterhalt zu zahlen. Außerdem werden die Höhe und die Dauer des Unterhalts geregelt. Hierbei kommt es oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen den Berechtigten und den Pflichtigen. Eine Beratung durch Rechtsanwälte, die sich mit Unterhaltsrechtsfragen auskennen, erspart beiden Seiten oft unnötige Kosten und Ärger.

Franziska Hasselbach – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Frankfurt
Rechtsanwältin Franziska HasselbachFranziska Hasselbach ist als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht auf die Beratung und gerichtliche Vertretung in Unterhaltssachen spezialisiert. Hier geht es oft um Schnelligkeit: Bei uns bekommen Sie umgehend einen Termin. Alle Schriftsätze werden sofort an Sie weitergeleitet, so dass Sie stets auf dem neuesten Stand sind. Die Kommunikation läuft unkompliziert über E-Mail und/oder Telefon.
Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zielgerichtet! Ob es „nur“ um eine Beratung geht oder um einen Eilantrag, eine Vertretung gegen den Ex-Partner oder gegen die Behörden – wir haben Erfahrung und können die Chancen und Risiken der einzelnen Vorgehensweisen abschätzen.

Wer ist Berechtigter, wer Verpflichteter?

Die Unterhaltsberechtigung wird im Gesetz geregelt. Festgelegt ist, dass getrennt lebende Ehepartner (sogenannter Trennungsunterhalt) oder Eltern und Kinder – sofern sie nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können – unterhaltsberechtigt sind. Bei den Eltern kann sich das aus einer Pflegebedürftigkeit (Elternunterhalt) ergeben, bei Kindern ist das der Fall, wenn sie beispielsweise minderjährig sind oder sich in der Ausbildung, beziehungsweise im Studium, (Kindesunterhalt) befinden.

Der Unterhaltspflichtige ist derjenige, der auf Grund seiner Beziehung zum Berechtigten zur Unterstützung dessen Lebensunterhalts verpflichtet ist. Ob und in welcher Höhe der Pflichtige zahlen muss, bemisst sich nach seiner Leistungsfähigkeit. Als Regel gilt, dass man nur insoweit zahlen muss, dass der eigene Lebensunterhalt nicht gefährdet wird. Um diese Grenze auszuloten, gibt es Freibeträge.

Wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich danach, welche Art des Unterhalts vorliegt (siehe unten). Während sich die (Mindest-)Höhe des Kindesunterhaltes nach objektiven Richtlinien bemisst, wie zum Beispiel der (auch für das Unterhaltsrecht in Frankfurt maßgeblichen) Düsseldorfer Tabelle, bemisst sich der Trennungsunterhalt nach dem ehelichen Lebensstandard. Denn grundsätzlich, darf niemand durch eine Scheidung schlechter gestellt werden als in der Ehe. Eine Millionärsgattin darf beispielsweise auf höhere Zahlungen hoffen als die Gattin eines Bäckergesellen.

Ein Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht kann Ihnen helfen, die nötigen Faktoren zu ermitteln und den Unterhaltsanspruch in Ihrem Sinne zu vertreten. Grade bei der tatsächlichen Summe sind eine gute rechtliche Beratung und Verhandlungsgeschick wichtig. Gemeinsam können wir für Sie das Optimum erreichen.

Ihr Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht in Frankfurt – Kanzlei Hasselbach
Unsere Kanzlei befindet sich in der Schumannstraße 27 im Frankfurter Westend, unweit der Messe in der Nähe des Senckenbergmuseums.
Sie erreichen die Kanzlei über die U4 (Haltestelle: Festhalle/Messe) oder mit dem Auto. Parkplätze stehen in ausreichender Zahl entlang der Straße und im nahen Parkhaus der Frankfurter Messe für Sie zur Verfügung.

Arten des Unterhalts

Man unterscheidet im Unterhaltsrecht grundsätzlich zwischen dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt und dem Elternunterhalt.

1. Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt hat das Kind grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine leiblichen Eltern. Zu differenzieren gilt hier zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern:

Minderjährige Kinder haben fast immer einen Unterhaltsanspruch. Es ist die strengste Form des Unterhalts, weil der Unterhaltsverpflichtete sogar verschärft erwerbspflichtig ist, das heißt, er muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt für das Kind zu beschaffen. Beispielsweise eine zusätzliche Teilzeitstelle annehmen oder ein Aktiendepot auflösen.
Von dieser Unterhaltspflicht können sogar die Kosten einer privaten Krankenversicherung umfasst sein.

Volljährige Kinder sind seit der Unterhaltsrechts-Änderung 2008 nicht mehr so stark geschützt. Ab dem 18. Geburtstag unterliegt das Kind dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das heißt, das Kind muss für seinen Unterhalt von nun an grundsätzlich selbst sorgen. Es sei denn, das Kind ist unter 21, befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt im Haushalt der Eltern; in diesem Fall wird es unterhaltsrechtlich wie ein Minderjähriger behandelt. In diesem Falle sind die Unterhaltspflichtigen ebenfalls verschärft erwerbspflichtig.

Befinden sich die Kinder im Studium oder in der Ausbildung, können sie ebenfalls einen Anspruch auf Unterhalt für Volljährige haben. Beispielsweise wenn ein Student keine BAFöG-Leistungen erhält. In diesen Fällen liegt der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen allerdings höher als bei Minderjährigen, und es gibt keine verschärfte Erwerbsobliegenheit. Die Unterhaltssummen steigen aber wegen des erhöhten Lebensbedarfs der erwachsenen Kinder und können beispielsweise Wohnungskosten und Lernmittel beinhalten. Gerade hier lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt.

2. Ehegattenunterhalt

Ehegatten sind grundsätzlich füreinander einstandspflichtig. Unterhalt muss nicht nur während der Ehe gezahlt werden, auch nach der Ehe wirkt die Einstandspflicht fort. Leben die Gatten nicht mehr zusammen, kann bis zur Scheidung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Anschließend steht einem Ehegatten eventuell nachehelicher Unterhalt zu.

Trennungsunterhalt

Dessen Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Weil die Ehe noch nicht beendet ist (die Scheidung steht ja noch aus), gilt sie juristisch weiter. Entsprechend darf kein Gatte durch die faktische Trennung finanziell benachteiligt werden. Anders, als beispielsweise beim Kindesunterhalt, gibt es keine festen Unterhaltssätze. Deswegen ist der Trennungsunterhalt jeweils einzigartig und bietet Herausforderungen für den Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht. Wir müssen in solchen Fällen anhand von Einkommenssteuerbelegen und Quittungen nachvollziehen, wie viel Geld monatlich jedem Ehepartner zur Verfügung stand und wofür es verwendet wurde.

Aber Achtung: Das Einkommen wird nicht ungekürzt angerechnet. Kosten für berufsbedingte Aufwendungen, Krankenversicherung und zusätzliche Altersvorsorge werden abgezogen. Die Ermittlung der genauen Summe kann im Einzelfall schwierig sein. Deswegen ist auch hier Verhandlungsgeschick, Erfahrung und Urteilsvermögen gefragt. Das unterscheidet unsere Anwälte für Unterhaltsrecht von den unerfahrenen Kollegen.

Nachehelicher Unterhalt

Oftmals herrscht hier ein Missverständnis. Grundsätzlich gilt nämlich, dass es nach der Scheidung jeder Ehegatten selbst für seinen Unterhalt verantwortlich ist. Nachehelicher Unterhalt wird nur gewährt, wenn ein Ehegatte nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann oder es ihm auf Grund der ehelichen Vergangenheit unzumutbar ist. Lesen Sie dazu unseren Artikel zu den Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts.

Außerdem gibt es den Unterhalt nur, soweit der ehemalige Gatte leistungsfähig ist. Seit der Unterhaltsreform 2008 wurden diese Regelungen verschärft: Vor dem nachehelichen Unterhalt kommt nun eine stärkere Eigenverantwortung der ehemaligen Partner.

Im Gesetz festgelegt sind sieben Formen des nachehelichen Unterhalts:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt)
  • Unterhalt von Alters wegen
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt für Aus- oder Fortbildung
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit

In der Praxis ist oftmals der Aufstockungsunterhalt streitig. Der steht einem Gatten zu, wenn er wegen der Ehe auf seine eigene Karriere verzichtet und deshalb nach der Scheidung weniger verdient. In diesem Fall kann er einen Unterhaltsanspruch auf Aufstockung seines Einkommens gegen den anderen Ehegatten geltend machen. Diese Ansprüche wurden durch die Unterhaltsreform von 2008 allerdings stark eingeschränkt. Vor der Reform wurde der geschiedene (schlechter verdienende) Ehegatte grundsätzlich so gestellt, wie zur Zeit der Ehe. Ihm wurde also die Fortführung des ehelichen Lebensstandards garantiert. Die Reform hat das Prinzip der Eigenverantwortung, was in § 1569 BGB zum Ausdruck kommt, bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts stärker in den Vordergrund gestellt. Ist ein Gatte grundsätzlich in der Lage für sich selbst zu sorgen, wird der eventuell befristet und möglicherweise herabgesetzt.

Auch hier raten wir Ihnen dringend, Kontakt zu unseren Rechtsanwälten aufzunehmen. Durch unsere Erfahrung können wir Ihnen meist schon beim ersten Termin mitteilen, womit Sie rechnen können.

3. Elternunterhalt

Ein immer häufiger auftretender Fall ist, dass bei den Eltern eine Unterhaltsbedürftigkeit eintritt. In so einem Fall werden die Kinder verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Eltern aufzukommen. In der Regel wenden sich allerdings statt der Eltern die staatlichen Sozialhilfeträger (in Hessen der Landeswohlfahrtsverband) an die (erwachsenen) Kinder. Lesen Sie dazu einen ausführlichen Artikel in unserem Magazin. Nach unserer Erfahrung in Frankfurt zeigt sich, dass diese Art des Unterhalts vom Staat wegen leerer Kassen immer mehr eingefordert wird.